Geotopschutz und Naturschutz am Beispiel der Felsen im Pfälzerwald

Abb. 1: Heidebestand auf einem Felsen, ein FFH-geschützter und gegen häufiges Betreten sehrempfindlicher Lebensraum. (Foto: 0. Röller)Geotope sind erdgeschichtliche Bildungen der unbelebten Natur, die Erkenntnisse über die Entwicklung der Erde und des Lebens vermitteln. Sie umfassen Aufschlüsse von Gesteinen, Böden, Mineralien und Fossilien sowie einzelne Naturschöpfungen und natürliche Landschaftsteile (Definition gemäß Ad-hoc-A Geotopschutz 1996). Wie viele andere Geotope zeichnen sich die Buntsandsteinfelsen im Pfälzerwald durch Eigenschaften aus, die sie zu schutzwürdigen Biotopen machen: Es sind Sonderstandorte, deren Standortverhältnisse in der jeweiligen Landschaft ansonsten selten sind und besondere Lebensbedingungen für daran angepasste, oft seltene und geschützte Tiere und Pflanzen aufweisen.


Es handelt sich dabei auch um mehr oder weniger großflächig naturnahe Landschaftsteile, die Tieren und Pflanzen als Rückzugsnischen dienen. Sie liegen außerdem abseits von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen und sind deshalb weitgehend frei von Eutrophierung und Pestizidbelastung u.s.w. Unter anderem deshalb stehen einige Felsen im Pfälzerwald unter Naturschutz bzw. Naturdenkmalschutz.

Abb. 2: DieStrauchflechteCladonia arbuscula, ein charakteristischer Bestandteil derFelsheiden. (Foto: 0. Röller)Wenn es darum geht, diese Geotope touristisch zu erschließen — meist möchte man sie freistellen, damit sie besser eingesehen werden können, oder sie werden durch neue Wege besser zugänglich gemacht —, sind die Anforderungen des Geotopschutzes zu berücksichtigen: Der Geotopschutz ist ein Bereich des Naturschutzes, der sich mit der Erhaltung und Pflege schutzwürdiger Geotope befasst. Die fachlichen Aufgaben der Erfassung und Bewertung von Geotopen sowie die Begründung von Vorschlägen für Schutz-, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen für schutzwürdige Geotope werden von den Geologischen Diensten der Länder wahrgenommen. Der Vollzug erfolgt durch die zuständigen Naturschutzbehörden.

Die Anforderungen des Naturschutzes im Zusammenhang mit den Geotopen sind im neuen Naturschutzgesetz eindeutig formuliert. Besonders zu beachten sind:
1. die §§ 25 — 27 LNatSchG bzw. die §§ 32 —34 BNatSchG (NATURA 2000)
2. der Artenschutz nach § 42 BNatSchG und
3. das Umweltschadensgesetz nach § 21a BNatSchG.

Abb. 3: Die Nagelflechte Lasallia pustulata kann sich nur dort an Felsen halten, wo nicht geklettert wird. (Foto: 0. Röller)Zu 1.:
Der Pfälzerwald ist zu erheblichen Teilen FFHGebiet bzw. Vogelschutzgebiet. „Alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig" — so der Wortlaut von § 33 (5) BNatSchG. Maßgebliche Gebietsbestandteile sind auch die Felsen, soweit sie charakteristische Farn- und Blütenpflanzen aufweisen oder von besonders zu schützenden Vogelarten wie dem Wanderfalken oder dem Uhu als Brutplätze genutzt werden.

Nach § 26 des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzgesetzes widerspricht die forstwie auch die landwirtschaftliche Nutzung „nach der guten fachlichen Praxis" nicht dem Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten, stellt also keine Unverträglichkeit dar.

Diese Freistellungsklausel hat jedoch im aktuell gültigen BNatSchG vom 22. Dezember 2008 keine Entsprechung. Die „Landwirtschaftsklausel", die gleichermaßen für die Forstwirtschaft galt, wurde vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Januar 2006 (C-98-03, Randnummer 41) als nicht europarechtskonform verworfen. Das BNatSchG musste aufgrund dieses Urteilsgeändert werden und enthält die Klausel demzufolge nicht mehr.

Die im Landesrecht noch enthaltene Freistellung ist weder europa- noch bundesrechtskonform und somit nicht anwendbar. Dennoch wird sie angewendet, wenn Felsen im Pfälzerwald im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft freigestellt werden. Dies ist mittlerweile ein Verstoß gegen das geltende Bundesnaturschutzgesetz.

Abb. 4: Zwei kennzeichnende, im Pfälzerwald sehr seltene Charakterarten der Felsspaltenvegetation: Schriftfarn (Asplenium ceterach) an der Falkenburg bei Wilgartswiesen... (Foto: H. Himmler)Zu 2.
Der Artenschutz ist allein im Bundesrecht (§ 42 BNatSchG) geregelt, das somit unmittelbar gilt. Das Landesrecht enthält hierzu keine besonderen Regelungen. Für alle besonders und streng geschützten Arten ist es verboten, sie zu töten, sie erheblich zu stören (bei bestandsbedrohten Arten ist die Erheblichkeit z.B. dann gegeben, wenn der Fortpflanzungserfolg durch die Störungen eingeschränkt wird oder besiedelte Habitate dauerhaft verlassen werden) oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen /zu zerstören.

Nach § 42 Abs. 4 BNatSchG des stellen Handlungen durch die ordnungsgemäße Land-und Forstwirtschaft keinen Verbotstatbestand dar, außer der Erhaltungszustand der betreffenden Arten verschlechtert sich durch sie. Bezogen auf Vögel ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustands nach der laufenden Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Bestand einer bedrohten Art (Rote Liste, Vorwarnliste) verringert wird, und sei es auch nur um ein Paar oder durch die Einschränkung des Fortpflanzungserfolgs.

Zu 3.
Die Regelung zu Umweltschäden in § 21a BNatSchG ist erst in der neuesten Fassung vom 22. Dezember 2008 enthalten. Sie stellt die Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden dar.
Ein Umweltschaden ist demnach jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume oder Arten der FFHRichtlinie bzw. auf Vogelarten hat, sofern die betreffende Handlung nicht von den Naturschutzbehörden auf Grundlage der Fachgesetze genehmigt wurde. Hierzu müssen die nachteiligen Auswirkungen im Antrag benannt worden sein. Führt eine Handlung zu den genannten Auswirkungen und liegt hierfür keine Genehmigung vor, so ist derVerursacher zur Sanierung des Schadens verpflichtet. Die Bestimmung gilt überall, nicht nur in FFHund Vogelschutzgebieten!

Freistellungen ohne Beteiligung der Naturschutzverwaltung, wie sie in der Vergangenheit vorgekommen sind, widersprechen in jedem Fall dem geltenden Recht. Sie sind illegal. Eine Gemeinde oder ein Forstamt riskiert hohe Bußgelder bzw. die Kosten für die Sanierung des Umweltschadens, soweit diese überhaupt möglich ist. Wenn eine Gemeinde einen Felsen aus (geo-)touristischen Gründen freistellen will, ist folgendes Vorgehen erforderlich:

a) Felsen innerhalb des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzerwald":
Die Gemeinde oder das Forstamt müssen die Freistellung bei den Naturschutzbehörden beantragen. Eigenmächtig darf sie nicht vorgenommen werden. Die Naturschutzbehörde muss prüfen, ob die Freistellung zur Schädigung der typischen Felsvegetation führen kann. Insbesondere muss geprüft werden, ob an dem betreffenden Felsen der Prächtige Dünnfarn (Trichomanesspeciosum)vorkommt, der als Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie im FFHGebiet besonders geschützt werden muss. Er ist wegen seines Anspruchs an ein ausgeglichenes, luftfeuchtes Kleinklima am Standort gegen Freistellungen sehr empfindlich. Im Pfälzerwald ist der Prächtige Dünnfarn nicht allzu selten; das Risiko einer Schädigung durch Freistellung ist folglich oftmals gegeben.

Wenn die Freistellung zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, darf sie i.d.R. nicht genehmigt werden. Sie erfordert eine Ausnahme von den FFH-Schutzbestimmungen, die aber mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen — unter anderem müssen zwingende Gründe des öffentlichen Interessesvorliegen—kaum erteiltwerden kann.

Abb. 5:... und der EiförmigeStrichfam (Asplenium obovatum ssp. lanceolatum) in der Nähe von Rinnthal. (Foto: H. Himmler)b) Felsen außerhalb des FFH-Gebiets: Auch außerhalb des FFH-Gebiets muss die Gemeinde bzw. das Forstamt die Freistellung bei den Naturschutzbehörden beantragen oder wenigstens anzeigen, um einen Umweltschaden zu vermeiden. Es muss geprüft werden, ob die Felsen einem der in Frage kommenden FFH-Lebensraumtypen (8220 Silikatfelsen und ihre Felsspaltenvegetation, 8230 Silikatfelskuppen mit ihrer Pioniervegetation)zuzurechnen sind und als solche geschädigt werden können. Der Naturschutzbehörde bleibt ein Ermessensspielraum, ob sie die Freistellung genehmigt, denn das strikte Verschlechterungsverbot gilt außerhalb des FFH-Gebiets nicht. Auch die Artenschutzbestimmungen sind inner- wie außerhalb des FFH-Gebiets zu beachten. Es muss geprüft werden, ob Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder bestandsbedrohter Vogelarten beschädigt werden oder ob solche Arten durch oder infolge der Freistellung erheblich gestört werden könnten. Ist dies nicht hinreichend sicher auszuschließen, so könnte die Freistellung allenfalls bei Erfüllung hoher Anforderungen zugelassen werden. Auch hier müssen z.B. zwingende Gründe des öffentlichen Interessesangeführtwerden können.

Heiko Himmler, Nußdorf
Oliver Röller, Haßloch

Der Bericht ist bereits im Pollichia-Kurier 01/2010 erschienen.
Weitere Informationen zum Verein für Naturforschung und Landespflege erhalten Sie direkt unter www.pollichia.de

 

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